Kassenzuschuss

Pflegestärkungsgesetz ab 2017

 

Die Pflegekasse bezuschusst unter Berücksichtigung von Voraussetzungen Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung laut § 40 Abs. 4 SGB XI.

Hierbei können Zuschüsse in Höhe von bis zu 4.000,00€ pro Antragsteller bis maximal 4 Antragsteller, also maximal 16.000,00€ pro Haushalt beantragt werden. Eine Voraussetzung dafür ist ein vorhandener Pflegegrad, wobei hier mindestens Pflegegrad 1 ausreicht.

 

Um die Chancen zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit zu erhöhen und somit mehr betroffene Menschen zu unterstützen, wurde mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz 2 ein ebenso neues Bewertungssystem eingeführt.

 

Die Festlegung des neuen Pflegegrads erfolgt durch ein sogenanntes Begutachtungsassessment. Hierbei erfolgt die Bewertung über eine Punktevergabe, welche Kriterien wie beispielsweise Selbstversorgung, Mobilität und die Alltagsgestaltung berücksichtigen. Neu ist auch die höhere Gewichtung der geistigen Verfassung. Die Vergabe der Punktzahl obliegt gegenwärtig wie bisher dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK.

 

Im Folgenden sind die Überführungen in die Pflegegrade sowie die dementsprechenden Punktzahlen aufgeführt.

 


Übersicht der Überleitung von Pflegestufen zu Pflegegraden

Bisherige Pflegestufe

-

0 und 1

1 m. e. A.* und 2

2 m. e. A.* und 3

3 m. e. A.* und 3 mit Härtefall

*mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Neuer Pflegegrad

1

2

3

4

5



Bewertung der Pflegebedürftigkeit

Pflegegrad 1 Einblenden
Pflegegrad 2 Einblenden
Pflegegrad 3 Einblenden
Pflegegrad 4 Einblenden
Pflegegrad 5 Einblenden

Leistungen

Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht der mit den neuen Pflegegraden einhergehenden beanspruchbaren Leistungen.

Pflegegrad

Ambulante Geldleistung

Ambulante Sachleistung

Amb.Entlastungsbetrag (zweckgebunden)

Vollstationärer Leistungsbetrag



1

2

3

4

5

-

316 €

545 €

728 €

901 €

-

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €



Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hier sehen Sie die Auflistung der der damaligen Pflegestufen und der neuen Pflegegrade entsprechenden Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Auch hier ist das Ziel, Menschen schon ab einer geringeren Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Zuschüsse zu gewähren.

Bisherige Pflegestufe

Bisherige Leistung

(max. Zuschuss)

Neuer Pflegegrad ab 2017

Leistung ab 2017

(max. Zuschuss)



-

-

0 mit Demenz, 1 - 3

0 mit Demenz, 1 - 3 (m. A.*)

-

-

4.000 €

16.000 €

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 (m. A.*)

Pflegegrad 2 - 5

Pflegegrad 2 - 5 (m. A.*)

4.000 €

16.000 €

4.000 €

16.000 €


* mehrere Antragsberechtigte, welche im betroffenen Haushalt leben


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